Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Vertragsgrundlagen, Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von
photovoltaischen und solarthermischen Anlagen (nachfolgend „Anlagen“
genannt) sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (nachfolgend
„Anlagenteile“ genannt) getroffenen Vereinbarungen zwischen uns und
dem Käufer ergeben sich aus der Bestellung (Angebot), der
Auftragsbestätigung (Vertrag), der Vorfinanzierung (s. §13.1) und
diesen Geschäftsbedingungen.
(2) Die vom Käufer
unterzeichnete Auftragsbestätigung können wir durch Zusendung eines
gegengezeichneten Exemplars innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(3) Alle von uns gefertigten Pläne, Skizzen und Kalkulationen oder
sonstige graphische oder in die Zukunft reichende Darstellungen
verstehen sich als Nährungsdarstellungen.
§2 Montage der Anlage bzw. Anlagenteile, Warenlieferung
(1) Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur
geschuldet, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wir
bieten unsere Anlagen i. d. R. inklusive Montage an. Die Montage
kann aus dem Angebot auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gestrichen
werden (Eigenmontage); sollte die Anlage oder die Anlagenteile im
Zuge dessen versendet werden, so sind die Frachtkosten vom Kunden zu
zahlen.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen
berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§3 Leistungszeitraum
(1) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung und Montage
einer Anlage oder eines Anlagenteils vereinbart wurde, kann der
Käufer uns vier Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
(2) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung einer Anlage
oder eines Anlagenteils ohne Montageverpflichtung vereinbart wurde,
kann der Käufer uns zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten
(3) Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten,
und die Geltendmachung von Rechten des Käufers eine angemessene
Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei
Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs bleiben durch diese Regelung
nicht berührt.
(4) Soweit eine Mitwirkung des Käufers gemäß
§7, §8 und §13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erfüllung
unserer Leistungspflichten notwendig ist, beginnen die
Leistungsfristen nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflichten
erfüllt hat.
(5) Wir haften nicht für Schäden, die durch
mangelnde Mitwirkung und Verzug seitens des Kunden entstehen.
§4 Bereitstellung individueller Messwerte
(1) Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell
gemessene Werte der gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren,
insbesondere sog. Flash-Listen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit wir dem Käufer von einem Dritten (z.B. Hersteller)
individuell gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren
zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen
Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine
Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter
Eigenschaften durch uns dar, es sei denn dies wird zwischen den
Parteien vereinbart.
§5 Rücktritt vom Vertrag
(1) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund
von unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem
Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht
erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende
oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Käufer über
die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im
Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung
unverzüglich zurückerstatten.
(2) Wir sind im Falle des
Abs. 1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Käufer andere Waren
als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des
Angebotes zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des
Angebotes durch den Käufer oder nach Ablauf der Annahmefrist zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Wir sind ferner aus
wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der
Käufer gegenüber uns falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegenüber dem Käufer
gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den
Käufer fruchtlos durchgeführt wurde, der Käufer die Versicherung an
Eides statt über seine Vermögensgegenstände abgegeben hat oder ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder
mangels Masse nicht eröffnet wurde.
§6 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
(1) Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister mit der Erbringung von Montageleistungen zu beauftragen.
§7 Pflichten des Käufers bei Erwerb einer Anlage
(1) Der Käufer stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material,
soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen
erforderlich ist, auf unsere Aufforderung hin zur Verfügung.
(2) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig
– alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur
Inbetriebnahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei
photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Recht und
Pflichten des Käufers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Bei photovoltaischen und solarthermischen Anlagen ist das
Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen
Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit
Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Käufer
dafür verantwortlich, sie rechtzeitig einzuholen.
– den bei
photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf.
abzuschließenden Vertrag zu prüfen und zu verhandeln;
–
abzuklären, ob und welche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für
die Errichtung der Anlage erhält;
– zu prüfen, ob das
Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die
Anlage aufnehmen kann. Dem Käufer obliegt die Prüfung, dass in allen
von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen
Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehene Montagearbeit
erschweren oder ausschließen.
§8 Bauliche Voraussetzungen vor Beginn der Montagearbeit
(1) Der Käufer muss dafür sorgen, dass vor Beginn der
Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der
Anlage vorhanden sind.
(2) Bauliche Voraussetzungen sind
insbesondere:
– freie Montageflächen für die Anlage und
alle notwendigen Bestandteile;
– Bereitstellung eines
Baugerüsts auf unsere Anforderung, soweit erforderlich; eine
Bereitstellung unsererseits wird nach Aufmaß berechnet.
–
ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten;
– zugängliche und begehbare Dachfläche im Falle der Dachmontage
einer Anlage.
(3) Der Käufer gestattet uns sowie von uns
beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage.
§9 Mithilfe des Käufers bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Käufer
(1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch
Mithilfe des Käufers ist nur dann möglich, wenn dies von den
Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Wir weisen
darauf hin, dass die Selbstmontage einer Anlage durch den Käufer auf
eigene Gefahr hin geschieht. Der Anschluss an das öffentliche
Stromnetz oder das Hausnetz kann nur durch einen Elektrofachbetrieb
erfolgen.
§10 Mangel des Kaufgegenstands, Garantie
(1) Ein Mangel an der Anlage liegt nicht schon alleine deswegen vor,
weil der tatsächliche Ertrag aus Gewinn oder die tatsächliche
Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem
Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine
Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren
Ergebnissen die tatsächlich erreichten Ergebnisse abweichen können.
(2) Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht vor bei
Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den
Käufer verursacht werden.
(3) Eine über unsere
Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Garantie wird von uns
nicht übernommen.
§11 Haftung auf Schadensersatz aus Vertrag und Delikt
(1) Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen wegen
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf (Kardinalspflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des
Verschuldens.
(2) Im Falle der Verletzung von Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und Pflichten auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(Kardinalspflichten), haften wir nur für die vorhersehbaren
vertragstypischen Schäden.
(3) Soweit die Haftung gegenüber
uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Haftung umfasst auch
vorvertragliche Pflichtverletzungen.
§12 Form von rechtverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers
Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers gegenüber uns haben schriftlich zu erfolgen.
§13 Zahlungsmodalitäten
(1) Generell bestellen wir Anlagen und Anlagenteile bei unseren
Lieferanten erst nach Eingang der vertraglich vereinbarten
Vorausleistung des Käufers zum entsprechenden Prozentsatz der
Gesamtsumme gemäß Angebot und Vertrag. Vor dem Eingang dieser
Leistungen ruhen alle Leistungsfristen. Geht die Vorausleistung des
Kunden nicht 10 Werktage vor Ablauf des vertraglich vereinbarten
Installationszeitraumes (Kalendermonat gemäß EEG-Vergütung) ein,
erlischt die Wirksamkeit des vertraglich vereinbarten
Installationszeitraumes, bzw. verlängert sich nach Kenntnisnahme des
Käufers um einen weiteren Kalendermonat. Für Ertragsausfälle wie
z.B. durch geringere Einspeisevergütungen, haften wir in diesem Fall
nicht.
(2) Vorausleistungen können auf Wunsch des Käufers
über eine Bankbürgschaft abgesichert werden. Dabei entstehen Kosten,
die dem ursprünglichen Angebot ohne Bankbürgschaft angerechnet
werden.
(3) Der verbleibende Restanteil der Gesamtsumme aus
Angebot und Vertrag ist zahlbar 10 Tage ohne Abzug nach Montage und
Inbetriebnahme (gemäß Abnahmedatum).
(4) Der Abzug von
Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Teilzahlungen
sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Schecks
und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger
Vereinbarung angenommen.
(5) Gegen unsere Forderungen kann
der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen. Die Zurückbehaltungsrechte des Käufers
bleiben davon unberührt.
§14 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Anlagen und Anlagenteilen
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Über
Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer
uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer
bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden
Rechte hinzuweisen.
§15 Produktinstruktionen
Der Käufer ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.
§16 Abwehrklausel
Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihm vorbehaltlos erbringen.
§17 Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Hat der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem
anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließender Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist unser Geschäftssitz ausschließender Gerichtsstand.
§18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder unvollständige Klauseln werden nach Absprache möglichst zeitnah durch Bestimmungen ersetzt oder ergänzt, die dem Sinn der Sache und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommen.
Aktueller Stand: Mai 2024
– UMD –